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Ermessensspielraum
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Was ist der Ermessensspielraum?

Der Ermessensspielraum ist ein für den öffentlichen Auftraggeber möglicher Handlungsrahmen. Dieser wird durch die Vergabekammern eröffnet. Wesentlich ist für den öffentlichen Auftraggeber, dass er auf Rechtsfolgenseite eine Maßnahme ergreifen „kann“. Die Vergabekammern können keine gebundene Entscheidung für ihn treffen.

Der öffentliche Auftraggeber hat die Pflicht, ein ihm zustehendes Ermessen auszuüben und zu dokumentieren. Die getroffene Entscheidung ist auf Ermessensfehler hin überprüfbar. Ein Praxisbeispiel eines Ermessenspielraumes ist die Nachforderung (§ 56 Abs. 2 VgV), die nicht zwingend ist.


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