- De-facto-Vergabe
- De-minimis-Regel
- Defossilisierung
- Dekarbonisierung
- Destatis
- Deutscher Nachhaltigkeitspreis
- Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA)
- Dezentrale Beschaffung
- Dienstleistungen
- Dienstleistungsauftrag
- Dienstleistungskonzession
- Digitale Angebotsabgabe
- Digitale Signatur
- Direktauftrag
- Direktkauf
- Diskriminierungsverbot
- Dokumentationspflicht
- Doppelausschreibung
- Doppelbewerbung
- Doppelte Wesentlichkeit
- Dumpingangebote
- Dynamisches Beschaffungssystem
Was ist die De-minimis-Regel?
Die De-minimis-Regel ist eine Ausnahmevorschrift im Wettbewerbs- sowie Vergaberecht. Sie ermöglicht eine vereinfachte Vergabe kleiner Aufträge wenn der betroffene Sachverhalt geringfügig und damit unbedeutend ist, ohne dass ein förmliches Vergabeverfahren erforderlich ist. Dadurch sollen Bürokratie reduziert und öffentliche Beschaffungen effizienter gestaltet werden.
Voraussetzungen & Pflichten zur De-minimis-Regel
– Die Regel basiert auf der Annahme, dass kleine Beihilfen den Wettbewerb nicht erheblich beeinflussen.
– Laut EU-Verordnung Nr. 1407/2013 gilt eine Höchstgrenze von 200.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren.
– Für Unternehmen im Straßengüterverkehr liegt die Grenze bei 100.000 Euro.
– Unternehmen müssen erhaltene De-minimis-Beihilfen dokumentieren.
– Bei neuen Anträgen ist eine De-minimis-Erklärung erforderlich.
– Behörden prüfen, ob die Höchstgrenzen eingehalten werden.
– Überschreitungen oder unzulässige Kombinationen können zu Rückforderungen führen.
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