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- Bundeshaushaltsordnung (BHO)
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- Bürgerliches Gesetzbuch
Was ist die Bindefrist?
Die Bindefrist bezeichnet die Zeitspanne, während derer der Bieter an das von ihm abgegebene Angebot gebunden ist.
Start und Ende der Bindefrist
Die Bindefrist beginnt mit dem Eröffnungstermin und endet mit dem Ablauf der Zuschlagsfrist. Daraus folgt, dass diese Frist sowie die Zuschlagsfrist gleichzusetzen sind. Deshalb wird auch von der Zuschlags- und Bindefrist gesprochen. Zivilrechtlich führt der Ablauf der bindenden Frist dazu, dass die abgegebenen Angebote ungültig werden, sollte der Zuschlag nicht erteilt worden sein.
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Beschreibungen in den Vergabeverordnungen
Die Zeitspanne, während der Bieter an sein Angebot gebunden ist, wird in §§ 145 und 148 BGB beschrieben.
Bindefristen bei nationalen Verfahren:
- § 10 Abs. 4 VOB/A: Die Frist muss „angemessen“, so kurz wie möglich und nicht länger sein, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigt. Beträgt die bindenden Frist mehr als 30 Kalendertage, muss dies begründet werden.
- § 10 VOL/A: Die Frist muss „ausreichend“ sein.
- § 13 Abs. 1 UVgO: Die Frist muss „angemessen“ sein.
Bindefristen bei EU-Verfahren:
- §§ 10a f. EU Abs. 8 VOB/A: Die Frist muss „angemessen“, so kurz wie möglich und nicht länger sein, als der öffentliche Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigt. Die bindende Frist soll regelmäßig 60 Kalendertage betragen. In begründeten Fällen ist eine längere Frist möglich.
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