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Bieterinformation
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Was ist die Bieterinformation?

Eine Bieterinformation ist auch als Mitteilungspflicht an nicht berücksichtigte Bieter bekannt und erfolgt in Textform. Hierbei bekommen all jene Bieter diese Mitteilung, deren Angebot von der Vergabe ausgeschlossen und damit nicht bezuschlagt werden.

Öffentliche Auftraggeber sind nach § 134 GWB verpflichtet, über die bevorstehende Zuschlagserteilung zu informieren. Inhalt einer Bieterinformation ist also der Name des bezuschlagten Unternehmens, der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie Gründe der Nichtberücksichtigung anderer Angeboten.

Der Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach dem Versand der Bieterinformation an die unterlegenen Bieter geschlossen werden. Wird die Information jedoch elektronisch übermittelt (eVergabe), verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag, an dem der Auftraggeber die Information versendet hat. Es ist unerheblich, an welchem Tag die Information beim betroffenen Bieter oder Bewerber eingeht.


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Ausnahmen für die Bieterinformation

In bestimmten Fällen entfällt die Informationspflicht des Auftraggebers. Verhandlungsverfahren mit besonderer Dringlichkeit werden häufig ohne einen Teilnahmewettbewerb durchgeführt. Bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen hat der Auftraggeber die Möglichkeit, bestimmte Informationen, wie etwa die Zuschlagserteilung, nicht weiterzugeben. Dies betrifft beispielsweise Verfahren, bei denen eine Offenlegung die Umsetzung gesetzlicher Bestimmungen erschwert, den Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen widerspricht, negative Auswirkungen auf die Interessen von Unternehmen haben könnte oder wenn negative Auswirkungen auf den fairen Wettbewerb zu befürchten sind.



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