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- Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- Bundesrechnungshof
- Bürgerliches Gesetzbuch
Was ist die Bewerbungsfrist?
Die Bewerbungsfrist ist die Zeitspanne, in der Bieter ihr Interesse an einem öffentlichen Auftrag bekanntgeben können.
Bei einstufigen Vergaben bewerben
Bei einstufigen Verfahren entspricht die Bewerbungsfrist der Angebotsfrist. Bieter können innerhalb dieser Zeit uneingeschränkt die Vergabeunterlagen vom Auftraggeber verlangen. Für nationale Verfahren schreibt § 10 Abs. 1 VOB/A eine „ausreichende“ Angebotsfrist vor, die „auch bei Dringlichkeit nicht unter zehn Kalendertagen“ betragen soll.
Auch in § 10 VOL/A bzw. § 13 Abs. 1 UVgO werden „ausreichende“ bzw. „angemessene“ Teilnahme-, Angebots- und Bindefristen verlangt.
Schulungen zur Vergabepraxis
Alles was außerdem bei Vergabeverfahren beachtet werden muss lernst Du in unseren Schulungen zur Vergabepraxis.
Bewerbungsfrist bei zweistufigen Verfahren
Bei einem zweistufigen Vergabeverfahren definiert die Bewerbungsfrist, die hier üblicherweise als Teilnahmefrist bezeichnet wird, den Zeitraum, innerhalb dessen sich die Bieter bewerben müssen, um in der anschließenden Bieterauswahl mit in Betracht gezogen zu werden. Hier verlangt § 10 Abs. 3 VOB/A für nationale Verfahren eine „ausreichende Bewerbungsfrist“.
Für die verschiedenen Verfahrensarten oberhalb der Schwellenwerte (EU-Verfahren) schreibt für den Baubereich § 10 EU Abs. 1 VOB/A generell eine „Angemessenheit“ der Fristen vor. In §§ 10a EU – 10d EU VOB/A werden jeweils Mindestfristen für die verschiedenen Verfahrensarten genannt. Für Liefer- und Dienstleistungen definieren §§ 15 – 19 VgV jeweils Mindestfristen, während § 20 Abs. 1 VgV wiederum generell von der erforderlichen Angemessenheit spricht.
Die Bewerbungsfrist wird durch den Auftraggeber im evergabe Manager (AI Vergabemanager) festgelegt.
Neu: evergabe.de-Academy