- B2B
- Bauauftrag
- Bauleistungen
- Bauvertragsrecht
- Bauwerksdatenmodellierung
- Beabsichtigte Geplante Ausschreibung
- Bedarfsermittlung
- Bedarfsposition
- Beibringungsgrundsatz
- Beihilfen
- Beiladung
- Bekanntmachung der Ausschreibung
- Bekanntmachungstext
- Berichtigung einer Bekanntmachung
- Berichtsmanager
- Beschafferprofil
- Beschaffungsgegenstand
- Beschaffungsprozess
- Beschaffungsvorgang
- Beschleunigungsvergütungen
- Beschluss der Vergabekammer
- Beschränkte Ausschreibung
- Beschwerdebefugnis
- Beschwerdebegründung
- Beschwerdefrist
- Beschwerdeführer
- Beschwerdeinstanz
- Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
- Beurteilungsspielraum
- Bewerber
- Bewerbungsbedingungen
- Bewerbungsfrist
- Bieter
- Bieterfragen
- Bietergemeinschaften
- Bieterinformation
- Bieterkommunikation
- Bieterkonferenz
- Bieterrechte
- BIM
- Bindefrist
- Binnenmarktrelevanz
- Biodiversität
- Blauer Engel
- Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- Bundesrechnungshof
- Bürgerliches Gesetzbuch
Was ist die Berichtigung einer Bekanntmachung?
Treten Fehler oder fehlerhafte Angaben innerhalb eines Vergabeverfahrens auf, müssen diese sofort korrigiert werden. Dabei muss der Öffentliche Auftraggeber die Berichtigung einer Bekanntmachung grundsätzlich in demselben Medium vornehmen, in dem der Fehler begangen wurde. Wurden im Bekanntmachungstext falsche Angaben gemacht, so ist eine Korrektur des Bekanntmachungstextes nötig. Gibt es Fehler in den Vergabeunterlagen, müssen diese über Nachlieferungen und einem Änderungsschreiben berichtigt werden.
Sind Angaben in einer EU-Bekanntmachung mehrdeutig oder intransparent, muss dieser Vergabeverstoß im Wege einer Änderungs- bzw. Berichtigungsbekanntmachung korrigiert werden. Diese ist ebenfalls im Supplement des Amtsblattes der EU zu veröffentlichen.
Bei Berichtigungen kurz vor Fristende ist den Interessenten eine angemessene Verlängerung der Frist zur Angebotsabgabe oder zur Abgabe des Teilnahmeantrages zu gewähren.
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