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Bekanntmachung der Ausschreibung
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Was versteht man unter der Bekanntmachung der Ausschreibung?

Unter „Bekanntmachung“ versteht man jede Bekanntgabe einer öffentlichen Ausschreibung, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf Internetportalen. Eine Pflicht zur Bekanntmachung öffentlicher Ausschreibungen sieht § 12 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A bzw. § 12 Abs. 1 VOL/A vor.

Eine Bekanntmachung im Vergabeverfahren muss alle wesentlichen Informationen enthalten, damit interessierte Unternehmen eine fundierte Entscheidung über ihre Teilnahme treffen können. Dazu zählen insbesondere der Auftragsgegenstand, das Verfahren sowie erforderliche Eignungsnachweise. Für Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte sind die Inhalte in § 12 Abs. 2 VOL/A festgelegt, darunter Angaben zum Auftraggeber, Art und Umfang des Auftrags sowie der Ort der Ausführung.

Mit der Einstellung in das EU-Portal oder einer nationalen Veröffentlichung erfolgt keine inhaltliche Prüfung der Ausschreibung. Die Verantwortung für die inhaltliche Kontrolle und die Vergabeformalitäten liegt ausschließlich beim Auftraggeber und den Bietern. Nur die Bieter selbst können Unklarheiten, Fehler oder fehlende Angaben erkennen. Sie haben die Möglichkeit, den Auftraggeber zu kontaktieren, auf Fehler hinzuweisen und um Klärung zu bitten. Der Auftraggeber kann seinerseits mithilfe eines EU-Formulars für Ergänzungen und Berichtigungen die Bekanntmachung ändern.


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Europaweite Bekanntmachungen

Auch die europaweiten Bekanntmachungen von Vergabeverfahren nach § 12 EU VOB/A resp. § 40 VgV sollen im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Dadurch soll ein transparentes und am Wettbewerbsprinzip orientiertes Vergabeverfahren gefördert werden.

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