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Ausschreibungsreife
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Was ist die Ausschreibungsreife?

Die Ausschreibungsreife ist eine Vorgabe an den Auftraggeber, dass dieser erst die Leistung ausschreiben kann, wenn die Leistungsbeschreibung erstellt ist, alle notwendigen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und eventuelle Genehmigungen erteilt worden sind. Laut § 2 EU Abs. 8 VOB/A darf ein Vergabeverfahren erst nach der Fertigstellung der Vergabeunterlagen starten.

Des Weiteren muss innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden. Die Ausschreibungsreife ist somit entscheidend für den Beginn des Vergabeverfahrens.

Was wenn die Ausschreibungsreife nicht erfüllt ist?

Wenn ein öffentlicher Auftraggeber die Voraussetzungen für die Ausschreibungsreife nicht erfüllt, können betroffene Unternehmen Schadenersatzansprüche geltend machen. Dies kann für den Auftraggeber finanzielle Verluste bedeuten, da er für die nutzlosen Aufwendungen aufkommen muss, die den Bietern durch ihre Teilnahme an der Ausschreibung entstanden sind. Solche Ansprüche können Betroffene gemäß § 311 Abs. 2 BGB gegenüber dem Auftraggeber geltend machen.


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