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Ausführungsfristen
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Was sind Ausführungsfristen?

Ausführungsfristen sind Fristen für den Beginn und die Vollendung der Leistung. Dabei ist zwischen den Vertragsfristen und den sonstigen „Nicht-Vertragsfristen“ zu differenzieren. Liegen keine Vertragsfristen vor, hat der Auftragnehmer die Leistungen nach Treu und Glauben in der üblichen Bauzeit von vergleichbaren Projekten zu erbringen.

Der Auftragnehmer hat einen Anspruch auf einen kontinuierlichen Arbeitsablauf mit der notwendigen Kapazität und der erforderlichen Durchschnittszeit.


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Weitere Informationen zu Ausführungsfristen

Nur die Vertragsfristen im Sinne von § 5 Abs. 1 VOB/B sind verbindlich. Hält der Auftragnehmer den vertraglich vereinbarten Anfangs-, Zwischen- oder Endtermin nicht ein, so gerät er in Verzug mit seiner vertraglichen Leistung.

Die Ausführungsfristen für die zu vergebende Leistung sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A resp. VOL/A ausreichend zu bemessen. Jahreszeit, Arbeitsbedingungen und etwaige besondere Schwierigkeiten sind dabei zu berücksichtigen. Ebenso ist dem Auftragnehmer für die Bauvorbereitung genügend Zeit zu gewähren. Außergewöhnlich kurze Fristen sind nur bei besonderer Dringlichkeit vorzusehen (Vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A).

Ob eine konkrete Frist ausreichend ist, beurteilt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Als Vertragsfristen sollen nur besonders wichtige Einzelfristen ausbedungen werden. Dies korrespondiert mit § 9a VOB/A resp. VOL/A, der Vertragsstrafen nur vorsieht, wenn bei Überschreitung einer (Vertrags-)Frist erhebliche Nachteile drohen. Insgesamt ist der öffentliche Auftraggeber also gehalten, mit der Ausübung von (zeitlichem) Druck auf den Bieter bzw. Auftragnehmer behutsam umzugehen, seine Machtposition also nicht auszunutzen.


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