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Was sind Aufklärungsverhandlungen?
Nach der Angebotsabgabe können Bieter und Auftraggeber bis zum Ende des Ausschreibungsverfahrens sogenannte Aufklärungsverhandlungen führen. Dies sind keine wirklichen Verhandlungen über das Angebot, sondern vielmehr Aufklärungsgespräche, in denen beide Parteien Unklarheiten beseitigen können.
Inhaltlich können folgende Themen besprochen werden:
- Qualifikation des Bieters,
- das Angebot,
- Nebenangebote,
- die Auftragsdurchführung,
- die Angemessenheit der Preise,
- sowie spezifische Bezugsquellen von Bau- und Rohstoffen.
Gesetzliche Grundlagen zu Aufklärungsverhandlungen
Die rechtliche Basis für Aufklärungsverhandlungen ist in verschiedenen Regelwerken verankert:
- § 15 Abs. 1 VOB/A: Klärungsgespräche sind zulässig und müssen schriftlich dokumentiert sowie vertraulich behandelt werden. Verweigert ein:e Bieter:in die Aufklärung oder antwortet nicht fristgerecht, kann das Angebot gemäß § 15 Abs. 2 VOB/A ausgeschlossen werden.
- § 15 VOL/A und § 15 Abs. 5 VgV: Hier wird klargestellt, dass Aufklärung von Verhandlungen abzugrenzen ist. Letztere sind grundsätzlich nicht gestattet.
- § 44 Abs. 1 UVgO: Auftraggeber:innen dürfen eine Klärung verlangen, insbesondere wenn ein Angebot ungewöhnlich niedrig erscheint.
Mit evergabe.de kannst Du als Auftraggeber auf elektronischem Weg mit den Bietern kommunizieren und so auch Informationen oder Dokumente nachfordern.
Abgrenzung zur Nachverhandlung
Aufklärungsverhandlungen sind von Nachverhandlungen strikt zu unterscheiden.
Aufklärungen dienen lediglich der Beseitigung von Unklarheiten und haben keinen Einfluss auf den Preis oder die angebotene Leistung. Nachverhandlungen hingegen, bei denen Änderungen am Angebot vorgenommen werden, sind nach § 15 Abs. 3 VOB/A unzulässig, da sie gegen den Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.