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Alternativpositionen
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Was sind Alternativpositionen?

Alternativpositionen, auch Wahlpositionen genannt, sind Alternativen zu einer geforderten Leistung und können Teil der Leistungsbeschreibung sein. Der Auftraggeber ermöglicht es Bietern also, alle in den Ausschreibungsunterlagen genannten Alternativen anzubieten. Welche Alternative bevorzugt wird, entscheidet der Auftraggeber.

Diese Wahlpositionen bieten eine alternative Lösung zur Basisposition und können zur Kostenoptimierung oder technischen Verbesserung beitragen.

Alternativpositionen zählen im Allgemeinen zu den Bedarfspositionen. Bei nationalen Ausschreibungen für öffentliche Bauaufträge unterhalb der Schwellenwerte dürfen sie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A Abschnitt 1 nicht in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden. Dies gilt entsprechend für EU-weite Ausschreibungen nach § 7 EU Abs. 1 Nr. 4 VOB/A Abschnitt 2 sowie für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Baumaßnahmen nach § 7 VS Abs. 1 Nr. 4 VOB/A Abschnitt 3.


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Anforderungen für Alternativpositionen

Laut den Vorschriften der VOB/A und VgV sind Alternativpositionen zulässig, sofern sie in den Vergabeunterlagen vorgesehen sind. Die Vergabestelle legt fest, ob und unter welchen Bedingungen diese zugelassen sind.

Die Angabe alternativer Positionen ist allgemein nur eingeschränkt möglich, da das Risiko zur Manipulation besteht. Darum muss in der Regel ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden und die Zuschlagskriterien müssen vorher definiert sein.

Für diese Positionen werden Einheitspreise angegeben. Die Wahlposition geht nicht in die Angebotsendsumme ein, sondern nur die Grundposition. Die Einheitspreise müssen die tatsächlichen Kosten realistisch abbilden und dürfen die Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebote nicht beeinträchtigen.

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