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Teilnahmefrist
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Was ist die Teilnahmefrist?

Die Teilnahmefrist bezeichnet bei zweistufigen Vergabeverfahren den Zeitraum von der Veröffentlichung bzw. Absendung der Auftragsbekanntmachung bis zum Termin für die Abgabe des Teilnahmeantrags, mittels dessen sich die Bieter bewerben, um in der anschließenden Bieterauswahl mit in Betracht gezogen zu werden.

Im Oberschwellenbereich gelten für die verschiedenen Verfahrensarten folgende Fristen (gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung):

Im Unterschwellenbereich werden lediglich angemessene Fristen verlangt; konkrete Angaben finden sich in den Regelwerken nicht (§ 10 Abs. 3 VOB/A, § 13 Abs. 1 UVgO).


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Weiterführende Informationen zu Teilnahmefrist

Unter der Voraussetzung einer fundierten Begründung können im Nichtoffenen Verfahren (gemäß § 16 Abs. 3 VgV) und im Verhandlungsverfahren (gemäß § 17 Abs. 3 VgV) die Fristen auf 15 Tage verkürzt werden. Es gilt bei der Festlegung des Abgabetermins der Grundsatz der Angemessenheit. Je nach Vielschichtigkeit der Leistung und der erforderlichen Planung der Anträge muss die Frist gefunden werden.

Für Vergaben unterhalb des EU-Schwellenbereiches gilt Ähnliches. Zusätzlich kann in diesem Sektor nach Veröffentlichung der Vorinformation (gemäß § 38 VgV) keine weitere zeitliche Reduzierung gewährt werden.

Die Vergabeunterlagen enthalten alle Angaben zu den zeitlichen Terminen der Aufträge.


Die Teilnahmefristen werden über den Termin- und Fristenmanager im evergabe Manager (AI Vergabemanager) berücksichtigt.


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