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FAQ
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Die häufigsten Fragen - und die Antworten

Wie können Bieter ein Angebot abgeben, die gar nicht in der Teilnehmerliste auftauchen?

Dreh- und Angelpunkt ist, wenn die schriftliche Angebotsabgabe zugelassen wird. Bei einer Öffentlichen Ausschreibung mit schriftlicher Angebotsabgabe müssen (auch) Angebote von Bietern, die nicht in der Teilnehmerliste auftauchen, geöffnet und gewertet werden. Natürlich muss der Bieter und sein Angebot alle Kriterien erfüllen, um nicht ausgeschlossen zu werden.

Zudem haben Bieter die Möglichkeit bei evergabe.de die Vergabeunterlagen anonym herunterzuladen und einzusehen. Hier greifen die Vergabeverordnungen, welche vorschreiben, dass Vergabeunterlagen öffentlicher und EU-weiter Vergabeverfahren kostenfrei und anonym herunterzuladen sind. Sobald ein Bieter sein Angebot erstellt hat, kann er es schriftlich abgeben.

Eine weiterer Aspekt, der nicht die Regel ist aber vorkommen kann: Bieter erhalten die Dokumente von Dritten. Auch hier schließt sich der Kreis, wenn der Bieter sein Angebot schriftlich beim Auftraggeber oder der Vergabestelle einreicht.


evergabe.de-Tipp

Um rechtskonform und mit vollständigen Teilnehmerlisten zu arbeiten, empfehlen wir (nur) die elektronische Angebotsabgabe zuzulassen. Natürlich nur, wenn es das Vergabeverfahren hergibt. Dies gilt sogar bei europaweiten Ausschreibungen schon lange als Norm. evergabe.de unterstützt Auftragnehmer und bietet Lösungen um unkompliziert und schnell elektronische Angebote abzugeben.


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