ELCH - Sanitärarbeiten
- Vergabeart
- Offenes Verfahren
- Vergabe-ID
- 3127866
- Vergabenummer
- ELCH 525.0403
- Veröffentlicht am
- 26.02.2025 09:58 Uhr
- Auftraggeber
- Evangelischer Kirchenkreisverband für Kindertagesstätten Berlin Mitte-Nord c/o STATTBAU Stadtentwicklungsgesellschaft mbH
- Angebots-/Teilnahmefrist
- 10.04.2025 14:00 Uhr
Nationale Ausschreibung
VOB/A-EU
Offenes Verfahren
ELCH 525.0403
ELCH - Sanitärarbeiten
ELCH - Sanitärarbeiten
Bauauftrag
Nein
Metadaten
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Zeitzone für Datums- und Zeitangaben: Europe/Berlin
Organisationen
Organisationen
In der Bekanntmachung genannte Organisationen
ID – Unternehmen: ORG-0001
Kategorie: Käufer
Organisation
Offizielle Bezeichnung: Evangelischer Kirchenkreisverband für Kindertagesstätten Berlin Mitte-Nord
c/o STATTBAU Stadtentwicklungsgesellschaft mbH
Registrierungsnummer
Registrierungsnummer: 17/721/08729
Adresse
Postanschrift: Hermannstraße 182
Ort: Berlin
Postleitzahl: 12049
NUTS-3-Code: DE300 - Berlin
Land: Deutschland
Kontaktstelle
Kontaktstelle: STATTBAU Stadtentwicklungsgesellschaft mbH
E-Mail: evergabe@stattbau.de
Telefon: 030690810
Informationen, die sich ausschließlich auf den Beschaffer beziehen
Federführendes Mitglied: Ja
Zentrale Beschaffungsstelle, die öffentliche Aufträge oder Rahmenvereinbarungen im Zusammenhang mit für andere Beschaffer bestimmten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen vergibt/abschließt: Nein
Zentrale Beschaffungsstelle, die für andere Beschaffer bestimmte Lieferungen und/oder Dienstleistungen erwirbt: Nein
Vertragspartei und Dienstleister
Beschaffer
Beschaffer
ID – Käufer: ORG-0001
Art des öffentlichen Auftraggebers: Zuwendungsempfänger, soweit nichts anderes zutrifft
Haupttätigkeiten des öffentlichen Auftraggebers: Sozialwesen
Verfahren
Zweck
Vorherige Bekanntmachung
-:
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Verfahrens: Richtlinie 2014/24/EU
Andere Rechtsgrundlage mit Identifikator
Rechtsgrundlage des Verfahrens (ELI – CELEX): VOB/A (EU)
Beschreibung
Interne Kennung: ELCH 525.0403
Titel: ELCH - Sanitärarbeiten
Beschreibung: ELCH - Sanitärarbeiten
Art des Auftrags: Bauleistung
Umfang der Auftragsvergabe
Geschätzter Wert ohne MwSt.: 180.000,00
Währung: EUR - Euro
Währung: EUR - Euro
Hauptklassifikation
Klassifikationstyp: Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge
Haupteinstufung: 45330000 - Installateurarbeiten
Zusätzliche Klassifikation
Zusätzliche Angaben zum Erfüllungsort
Postanschrift: Kindertagesstätte Elchdamm 217
Ort: Berlin
Postleitzahl: 13503
NUTS-3-Code: DE300 - Berlin
Land: Deutschland
Ausschreibungsbedingungen
Ausschlussgründe
Beschreibung: Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung
Beschreibung: Korruption:
Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen).
Beschreibung: Betrug oder Subventionsbetrug
Beschreibung: Betrugsbekämpfung:
Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden und wegen einer Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
Beschreibung: Bildung krimineller Vereinigungen
Beschreibung: Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten:
Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
Beschreibung: Bildung terroristischer Vereinigungen
Beschreibung: Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB:
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten:
Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
Beschreibung: Einstellung der beruflichen Tätigkeit
Beschreibung: Einstellung der gewerblichen Tätigkeit:
Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Beschreibung: Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
Beschreibung: Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung:
Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen und wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche).
Beschreibung: Insolvenz
Beschreibung: Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Konkurs:
Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Beschreibung: Interessenkonflikt
Beschreibung: Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren:
Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
Beschreibung: Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags
Beschreibung: Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen:
Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
Beschreibung: Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung
Beschreibung: Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels:
Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Beschreibung: Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren
Beschreibung: Zahlungsunfähigkeit:
Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften:
Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Beschreibung: Rein nationale Ausschlussgründe
Beschreibung: Rein innerstaatliche Ausschlussgründe:
Siehe sämtliche Ausschlussgründe nach den §§ 123,124 GWB.
Beschreibung: Schwere Verfehlung
Beschreibung: Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit:
Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
Beschreibung: Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens
Beschreibung: Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten:
Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Beschreibung: Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Beschreibung: Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen:
Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat
Beschreibung: Verstöße gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
Beschreibung: Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen:
Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Beschreibung: Verstöße gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
Beschreibung: Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen:
Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Beschreibung: Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
Beschreibung: Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge:
Siehe § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde.
Beschreibung: Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben
Beschreibung: Entrichtung von Steuern:
Siehe § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde.
Beschreibung: Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen
Beschreibung: Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs:
Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Beschreibung: Wettbewerbsverzerrung wegen Vorbefassung
Beschreibung: Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens:
Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.
Beschreibung: Zahlungsunfähigkeit
Beschreibung: Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften:
Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Grenzüberschreitendes Recht
Anzuwendende grenzübergreifende Rechtsvorschrift: CrossBorderLaw
Verfahren
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Zusätzliche Informationen
-:
Losverteilung
Höchstzahl an Losen
-:
Posten
Posten
Ausschreibungsverfahren
Los: LOT-0001
Beschreibung des Loses
Interne Kennung: LOT-0001
Titel: Sanitärarbeiten für den Neubau einer Kindertagesstätte in Berlin Heiligensee
Beschreibung: Sanitärarbeiten für den Neubau einer Kindertagesstätte in Berlin Heiligensee
Art des Auftrags: Bauleistung
Umfang der Auftragsvergabe
Diese Auftragsvergabe ist besonders geeignet für kleine und mittlere Unternehmen (KMU): Ja
Besonders geeignet für: Besonders geeignet für Selbstständige
Geschätzter Wert ohne MwSt.: 180.000,00
Währung: EUR - Euro
Einstufung
Klassifikationstyp: Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge
Haupteinstufung: 45330000 - Installateurarbeiten
Art des Auftrags
Konzept zur Verringerung der Umweltauswirkungen
Gefördertes soziales Ziel
Innovatives Ziel
Strategische Beschaffung
Art der strategischen Beschaffung: Entfällt
Begründung für das Fehlen von Barrierefreiheitskriterien
Barrierefreiheit: Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen wurden berücksichtigt
Ort der Leistungserbringung
NUTS-3-Code: DE300 - Berlin
Land: Deutschland
Geschätzte Laufzeit
Laufzeit
-:
Zeitraum
-:
Verlängerung des Vertrags
Beschreibung der Optionen
-:
Auktionsbedingungen
Es wird eine elektronische Auktion verwendet: Ja
Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: Ja
Verwendung von EU-Mitteln
Die Auftragsvergabe wird zumindest teilweise aus Mitteln der Europäischen Union finanziert: Nicht mit EU-Mitteln finanziertes Beschaffungsprojekt
Vertragsvergabesystem
Es handelt sich um eine Rahmenvereinbarung: Entfällt
Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem: Entfällt
Informationen über die Rahmenvereinbarung
Währung: EUR - Euro
Ausschreibungsbedingungen
Auswahlkriterien
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Auswahlkriterien für den Zugang zur nächsten Stufe
-:
Kandidaten
-:
Vergabekriterien
-:
Folgen der Gewährung
-:
Informationen über verspätete Einreichungen
Nachforderung von Unterlagen: Eine Nachforderung von Unterlagen nach Fristablauf ist nicht ausgeschlossen.
Zusätzliche Informationen: Die Vergabestelle wird den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Vorbehaltene Beschaffung
Reservierte Teilnahme: Entfällt
Varianten
Nebenangebote: Zulässig
Informationen über Wiederholungen
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Zulässig
Anforderungen an die Auftragsausführung
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Nicht zulässig
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: s. Ausschreibungsunterlagen
Anforderungen
-:
Sicherheitsüberprüfung
-:
Beschreibung der NDA
-:
Elektronischer Katalog
Elektronischer Katalog: Zulässig
Elektronische Signatur
-:
Verfahren nach der Vergabe
Aufträge werden elektronisch erteilt: Ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: Ja
Finanzierungsvereinbarung
-:
Information about the foreseen strategic procurement and associated assets: categories (Procurement, assets ...)
Die Auftragsvergabe fällt in den Anwendungsbereich des Europäischen Parlaments und des Rates 2009/33/EG (Richtlinie über saubere Fahrzeuge – CVD): nein
Information about the foreseen strategic procurement and associated assets: categories (Procurement, assets ...) in the context of an applicable Legal Basis
Die CVD-Rechtsgrundlage, um festzustellen, welche Kategorie von Vergabeverfahren gilt: Sonstiger Dienstleistungsvertrag
Angaben zur Einreichung
Fristen I
Frist für den Eingang der Angebote: Donnerstag, 27.03.2025 10:00 Uhr (MEZ)
Gültigkeit der Angebote
-:
Sprache der Einreichung
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Informationen über die öffentliche Öffnung
Datum der Angebotsöffnung: Donnerstag, 27.03.2025 11:00 Uhr (MEZ)
Finanzgarantie
-:
Einreichungsformat
Elektronische Einreichung: Zulässig
Adresse für die Einreichung: https://www.evergabe.de/unterlagen/01952336-3b48-440a-ab70-4ffc0893c637/zustellweg-auswaehlen
Angaben zu den Auftragsunterlagen
Der Zugang zu bestimmten Auftragsunterlagen ist eingeschränkt: Keine Einschränkungen des Zugangs zu Dokumenten
Verbindliche Sprachfassung der Vergabeunterlagen: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.evergabe.de/unterlagen/01952336-3b48-440a-ab70-4ffc0893c637/zustellweg-auswaehlen
ID – Beschaffungsunterlagen: n/a
Ad-hoc-Kommunikationskanal
-:
Organisation, die zusätzliche Informationen bereitstellt
ID – Anbieter zusätzlicher Informationen: ORG-0001
Organisation, die Unterlagen bereitstellt
ID – Dokumentenanbieter: ORG-0001
Überprüfung
Fristen für die Überprüfung
Informationen über die Überprüfungsfristen: Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer richtet sich unter anderem nach den Regelungen des § 160 GWB und des § 135 GWB: Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist antragsbefugt jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Bei einem Verstoß gegen § 134 GWB kann gemäß § 135 Abs. 2 GWB eine Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
D. Angaben zur Vergabekammer
Vergabekammer des Landes Berlin
Martin-Luther-Str. 105
10825 Berlin
Tel: +49 30 9013-8316
Fax: +49 30 9013-7613
vergabekammer@senweb.berlin.de
Überprüfungsstelle
ID – Überprüfungsorganisation: ORG-0001