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Kommunaler Straßen- und Brückenbau: Neue Richtlinie entlastet Kommunen finanziell und stärkt Eigenverantwortung

08.12.2015

Kommunaler Straßen- und Brückenbau: Neue Richtlinie entlastet Kommunen finanziell und stärkt Eigenverantwortung

Das sächsische Kabinett hat heute die überarbeitete Richtlinie „Kommunaler Straßen- und Brückenbau“ (RL KStB) des SMWA beschlossen. Die Richtlinie ist Fördergrundlage für den Ausbau und die Verbesserung des kommunalen Straßennetzes sowie kommunaler Brücken.

Mit der Einführung des Doppelhaushaltes für die kommunalen Haushalte und der damit einhergehenden Bewertung des Anlagevermögens hat sich gezeigt, dass erhebliche Mehrinvestitionen notwendig sind, um die kommunalen Straßen, Radwege und Ingenieurbauwerke wirtschaftlich zu erhalten und bedarfsgerecht auszubauen. Eine Anpassung der Richtlinie an die aktuellen Gegebenheiten und einhergehend eine Neuregulierung des Förderverfahrens, der Fördergegenstände und der Fördersätze war zwingend erforderlich.

„Wir investieren ab kommendem Jahr deutlich mehr in die kommunale Infrastruktur als bisher. Dafür haben wir die Fördersätze auf bis zu 90 Prozent erhöht. Die Gelder dafür sind vorhanden. Neu ist, dass die jährlich zur Verfügung stehenden Mittel je zur Hälfte in eine Instandsetzungspauschale und in Einzelmaßnahmen aufgeteilt werden“, so Verkehrsminister Martin Dulig. „Für die Kommunen verbessert sich insbesondere bei Erhaltungsmaßnahmen die finanzielle Ausstattung. Dadurch soll der Investitionsstau beseitigt werden, da die Kommunen in der Vergangenheit teilweise nicht in der Lage waren, ihren Eigenanteil aufzubringen. Zudem stärken wir die kommunale Eigenverantwortung.“

Die Richtlinie wurde gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden erarbeitet und fand breite Zustimmung. Mit der Anpassung wird auch den Festlegungen im Koalitionsvertrag Rechnung getragen. Der kommunale Brückenbau wird stärker gefördert, der Fokus liegt auf Instandsetzung und Erhaltung und mit einer höheren Förderung zum Ausbau des Radwegenetzes soll der Radverkehrsanteil erhöht werden.

Die finanziellen Mittel zur Umsetzung der Änderungen stehen im Haushaltsplan 2015/16 zur Verfügung. Im Jahr 2015 stehen inkl. der Ausgabereste aus 2014 Gelder in Höhe von ca. 217 Millionen Euro bereit. Im Jahr 2016 sind es ca. 125 Millionen Euro zuzüglich Ausgabereste aus 2015. Die vorhandenen Mittel müssen jetzt durch die Kommunen mit konkreten Vorhaben unterlegt werden.

Hauptgegenstände der neuen Richtlinie sind:

  • Die jährlich zur Verfügung stehenden Mittel werden je zur Hälfte in eine Instandsetzungspauschale und in Einzelmaßnahmen (z.B. Neubau und grundhafter Ausbau) aufgeteilt.

Die Kommunen erhalten erstmals einen Anteil der Mittel für die Erhaltung der bestehenden Infrastruktur (Erhalt vor Neubau). Die Höhe richtet sich nach der Gesamtlänge der Straßen und Radwege jeder Kommune.

  • Für Einzelmaßnahmen des Neu-, Um- und Ausbaus sowie der Instandsetzung und Erneuerung bestehender kommunaler Straßen werden die Fördersätze erhöht.
    – Förderung der Ingenieurbauwerke (z.B. Brücken, Tunnel, etc.) zu 90 Prozent (bisher 75 Prozent)
    – Förderung neuer Radwege zu 90 Prozent
    – Förderung der Kreisstraßen, Gemeindeverbindungsstraßen und verkehrswichtigen Innerortsstraßen sowie Ortsdurchfahrten von Bundes- und Staatsstraßen (verkehrswichtige Straßen) zu 80 Prozent (bisher 75 Prozent)
    – Förderung der (sonstigen) Ortsstraßen zu 70 Prozent (neuer Fördergegenstand)
    – Förderung von Maßnahmen an Eisenbahnkreuzungen zu 100 Prozent (bisher 90 Prozent)
    – künftig bei allen Vorhaben auch Planungskosten bis zu 15 Prozent der Baukosten förderfähig
  • Neu ist die sogenannte Experimentierklausel. Grundlage in der Richtlinie ist die Maßgabe ‚Anerkannte Regeln der Technik‘ (nicht wie bisher ‚geltende Richtlinien‘). Dies ermöglicht neue innovative Bauweisen, wie z.B. lärmmindernde Fahrbahnbeläge. Wichtig ist dabei, dass diese Projekte wissenschaftlich begleitet werden.
  • Kleinere Maßnahmen, mit Kosten von weniger als 1,5 Millionen Euro unterliegen künftig nur noch einer vereinfachten Plausibilitätsprüfung anstelle einer personal-, kosten- und zeitaufwändigen baufachlichen Prüfung.

Quelle: www.medienservice.sachsen.de

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