Zweites Gesetz zur Änderung des Landesvergabegesetzes Sachsen-Anhalt veröffentlicht
19.11.2015
Am 02.11.2015 wurde das zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz vom 19.11.2012, geändert durch Gesetz vom 30.07.2013) im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 27, S. 562, veröffentlicht und ist damit am 03.11.2015 in Kraft getreten.
Die Änderung betrifft Paragraf 1 – Sachlicher Anwendungsbereich. Der neue Absatz (3) nimmt Bezug auf Vergabeverfahren, die im räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Erstaufnahme oder Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern stehen und bei denen der Anwendung des Gesetzes dringliche und zwingende Gründe entgegenstehen.
§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung für die Vergabe öffentlicher Aufträge, deren Gegenstand
1. in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abwehr oder Eindämmung eines Katastrophenfalls steht oder
2. im räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Erstaufnahme oder Unterbringung und Versorgung
von Flüchtlingen und Asylbewerbern steht und der Vergabe unter Anwendung dieses Gesetzes dringliche
und zwingende Gründe entgegenstehen.