eVergabe.de

Ausschlussfrist zur Anforderung von Vergabeunterlagen nicht zulässig (2. VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.09.2015)

13.11.2015

Ausschlussfrist zur Anforderung von Vergabeunterlagen nicht zulässig (2. VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.09.2015)

Häufige Praxis auch in Sachsen-Anhalt war bisher, im Bekanntmachungstext zu einer öffentlichen Ausschreibung oder einem offenen Verfahren eine Ausschlussfrist zur Anforderung der Vergabeunterlagen zu regeln.

Somit konnten interessierte Unternehmen die Vergabeunterlagen nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Angebotsabgabe anfordern und erhalten die Vergabeunterlagen nach Ablauf der Frist nicht mehr.

Dagegen hat sich ein potentieller Bieter, der aufgrund des Zeitablaufs die Unterlagen von der Vergabestelle nicht bekam, gewehrt – und nun von der 2. Vergabekammer Sachsen-Anhalt Recht bekommen.

Die 2. Vergabekammer hat mit Bezug auf § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB, § 12 EG Abs. 7 VOL/A zur Vorgabe einer Frist zur Abforderung der Vergabeunterlagen in der Vergabebekanntmachung folgendes beschlossen:
>> Das Setzen einer solchen Frist kann nicht damit begründet werden, dass die Vergabeunterlagen den Bewerbern so frühzeitig vorzuliegen haben, dass sie ihre Angebote sorgfältig erstellen können. Vielmehr ist es ausschließlich den Bewerbern überlassen, zu welchen Zeitpunkt sie innerhalb der Angebotsfrist die Vergabeunterlagen abfordern und welchen Zeitraum sie für ausreichend erachten, um die Angebote zu erstellen.<<

Der vollständige Beschluss zum Nachlesen im PDF-Format.

eVergabe.de