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EuGH-Urteil zu Mindest- und Höchstsätzen der HOAI vom 04.07.2019

EuGH-Urteil zu Mindest- und Höchstsätzen der HOAI vom 04.07.2019

In Folge eines gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren, sah die EU-Kommission in den verbindlichen Mindest- und Höchstsätzen einen Verstoß gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie und die Niederlassungsfreiheit.

Der EuGH stufte daraufhin in seinem Urteil vom 04.07.2019 die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI als europarechtswidrig ein und bestätigte dies damit.
Nach dem Urteil des EuGH ist nun damit zu rechnen, dass sich Architekten und Ingenieure künftig, spätestens jedoch bei einer Abschwächung der Baukonjunktur einem zunehmenden Preisdruck ausgesetzt sehen werden. Das kann gerade für kleinere und damit für zahlreiche Büros existenzbedrohend werden und zur vermehrten Bildung größerer Einheiten führen. Das genaue Kalkulieren und aktive Verhandeln angemessener Honorare wird für Auftragnehmer folglich immer wichtiger.

Einen sehr interessanten und aufschlussreichen Beitrag mit allen relevanten Hintergrundinformationen hierzu, hat Herr Dr. Ralf Averhaus – Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht – vor einigen Tagen im Vergabeblog des Deutschen Vergabenetzwerks veröffentlicht.

Den entsprechenden Link finden Sie hier (Vergabeblog.de vom 08/07/2019, Nr. 41456).

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