Die häufigsten Fragen - und die Antworten
Wann müssen die Vergabeunterlagen fertiggestellt sein?
In der Regel vor der Veröffentlichung der Ausschreibung.
§ 2 Abs. 6 VOB/A sagt hierzu: „Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertiggestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann.“
SOLL-Formulierungen in Gesetzen bedeuten, dass es eine grundsätzliche Pflicht gibt, von der nur im Ausnahmefall abgewichen werden darf. Mit anderen Worten: Wenn keine Ausnahmesituation vorliegt, müssen die Vergabeunterlagen fertiggestellt sein, bevor ausgeschrieben wird. Eine Verfahrensweise, bei dem die Vergabestelle oder das Planungsbüro generell erst nach Veröffentlichung die Vergabeunterlagen fertigstellt, ist nicht zulässig.
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