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Untersuchungsgrundsatz
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Was bedeutet Untersuchungsgrundsatz?

Gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erforscht die Vergabekammer in einem Nachprüfungsverfahren den Sachverhalt von Amts wegen, damit gilt im Oberschwellenbereich der Untersuchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass die Vergabekammer verpflichtet ist, alle notwendigen Sachverhaltsermittlungen selbst vorzunehmen hat und darüber hinaus von sich aus, also unabhängig vom Vorbringen der Beteiligten, den Sachverhalt erforschen kann. Insbesondere ist die Vergabekammer nicht an Anträge der Beteiligten gebunden.


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Weiterführende Informationen zum Untersuchungsgrundsatz

Der Untersuchungsgrundsatz steht im Spannungsverhältnis mit dem für Nachprüfungsverfahren ebenfalls geltenden Beschleunigungsgrundsatz. Dies ergibt sich aus § 163 Abs. 1 Satz 4 GWB. Danach darf das Vergabeverfahren durch die Nachprüfung nicht unangemessen verzögert werden.


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