evergabe.de-Glossar
- Nachforderungen
- Nachhaltige Beschaffung
- Nachhaltige Entwicklung
- Nachhaltigkeit
- Nachhaltigkeitsberichterstattung
- Nachhaltigkeitsziele
- Nachlieferung
- Nachprüfungsstelle
- Nachprüfungsverfahren
- Nachtrag
- Nachtragsmanagement
- Nachunternehmer
- Nachunternehmerverzeichnis
- Nachverhandlungen
- Nachweis der Fachkunde
- Nachweis der Leistungsfähigkeit
- Nebenangebot
- Neues Steuerungsmodell (NSM)
- New Work
- Nicht Berücksichtigtes Angebot
- Nichtdiskriminierung
- Nichtigkeit
- Nichtoffenes Verfahren
- NUTS-Code
- Nutzwertanalyse
Was ist Nichtigkeit?
Nichtigkeit ist ein Rechtsbegriff und bedeutet Unwirksamkeit. Im Vergaberecht sind öffentliche Aufträge gemäß § 135 GWB von Anfang an unwirksam, wenn ein öffentlicher Auftraggeber:
- 134 § GWB (Information- und Wartepflicht) missachtet hat oder
- der Auftrag nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.
Der öffentliche Auftraggeber geht damit u. U. ein hohes juristisches und finanzielles Risiko ein, wenn er Aufträge vergibt, ohne ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren durchgeführt zu haben.
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