eVergabe.de
Mitteilungspflicht an nicht berücksichtigte Bieter
evergabe.de-Glossar
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
evergabe.de-Glossar

Was ist die Mitteilungspflicht an nichtberücksichtigte Bieter?

Die Mitteilungspflicht an nicht berücksichtigte Bieter ist durch das Gesetzes gegen Wettbewerbsbestimmung (GWB) bestimmt. Bei Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte müssen die nichtberücksichtigten Bieter vor der Zuschlagserteilung informiert werden. Des Weiteren forcieren auch die Vergabe- und Vertragsordnungen (§ 19 VOB/A§ 19 VOL/A und § 62 VgV) eine solche Mitteilung.  


Passende Schulungen für Dich

evergabe.de unterstützt Dich bei der Auftragsvergabe und bietet passende Webinare und Seminare für Auftraggeber, einschließlich der richtigen Vorgehensweise zur Mitteilungspflicht an nichtberücksichtigte Bieter.

Passendes Webinar zu Teilnahmewettbewerbsunterlagen

Weiterführende Informationen zur Mitteilungspflicht an nicht berücksichtigte Bieter

Laut § 134 GWB kann bei Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht eine Unwirksamkeit des Vertrags gemäß § 135 GWB nach sich ziehen.

Unterhalb der EU-Schwellenwerte ist der öffentliche Auftraggeber angehalten, nach Freihändigen Vergaben und Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb öffentlich Auskunft zu erteilen. Die Nettoauftragswerte unterscheiden sich hierbei je nach Bundesland.

Nach § 134 Abs. 1 GWB darf ein Vertrag erst nach einer Frist von 15 Kalendertagen nach Absendung der Mitteilung geschlossen werden.


Sowohl über evergabe.de als auch über den evergabe Manager (AI Vergabemanager) können nicht berücksichtigte Bieter entsprechend informiert werden.


Neu: evergabe.de-Academy

Erlebe Themen, die nicht nur informieren, sondern auch inspirieren.

eVergabe.de