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Interessenkonflikte
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Was ist ein Interessenkonflikt?

Interessenkonflikte bestehen für jene Personen, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabeverfahrens nehmen können und die ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte (Vgl. § 6 Abs. 2 VgV).

Gemäß § 6 Abs. 1 VgV dürfen Organmitglieder oder Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers oder eines im Namen des öffentlichen Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken.

Interessenkonflikte in einem öffentlichen Vergabeverfahren wirken sich auf den geregelten Ablauf der Verfahren aus. In der Folge ergibt sich ein Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und/oder der Nichtdiskriminierung.

Weiterführende Informationen zu Interessenkonfikten

Neben den direkt beteiligten Personen können auch deren Angehörige die genannten Bedingungen erfüllen, wodurch ein Interessenkonflikt entstehen kann. Laut § 6 Abs. 4 VgV zählen zu den Angehörigen:

  • Ehegatten
  • Lebenspartner
  • Verlobte
  • Geschwister
  • Geschwister der Eltern
  • Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner
  • Kinder, Ehegatten und Lebenspartner von Geschwistern
  • Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie
  • Pflegeeltern und Pflegekinder

Die Vergaberichtlinie 2014/24/EU fordert öffentliche Auftraggeber auf, alle nach nationalem Recht verfügbaren Möglichkeiten zu nutzen, um Verzerrungen durch Interessenkonflikte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten sollen geeignete Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung solcher Konflikte ergreifen, um die Gleichbehandlung aller Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sicherzustellen. Die EU-Richtlinie nennt alle Situationen, in denen ein Interessenkonflikt vorliegt.


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