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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Was ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)?

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die maßgebliche Norm des deutschen Kartell– und Wettbewerbsrechts. Es soll den Erhalt eines funktionierenden, störungsfreien und vielseitigen Wettbewerbs sicherstellen. Vor allem der Missbrauch von Marktmacht soll unterbunden werden. Der vierte Teil des GWB regelt die Grundzüge des deutschen Vergaberechts. 


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Weiterführende Informationen zu Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Das Gesetz wurde am 1. Januar 1958 eingeführt. Die Grundidee war die Schaffung eines Marktes mit vollständiger Konkurrenz und freien Leistungswettbewerb. Diese wurde 1973 abgelöst durch die Idee einen funktionsfähigen Wettbewerbs.

Das vollständige Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist auf den Seiten des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu finden.

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gilt für Unternehmen sämtlicher Branchen, insbesondere finden Teil 1 bis 3 des Gesetzes Anwendung auf alle Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes. Es bleibt auch dann wirksam, wenn das Unternehmen sich im Besitz der öffentlichen Hand befindet oder von ihr verwaltet wird. Für bestimmte Bereiche, wie beispielsweise die Landwirtschaft, gibt es Sonderregelungen. Teil 4 des GWB ist speziell für die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die Durchführung von Planungswettbewerben durch öffentliche Auftraggeber von Bedeutung (siehe § 106 GWB). Dieser Teil besteht aus zwei Kapiteln: Das erste regelt das Vergabeverfahren, das zweite den vergaberechtlichen Rechtsschutz.

Das Gesetz ist in sechs Teile gegliedert:

  • Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 137)
  • Ordnungswidrigkeiten (§§ 38-39)
  • Behörden (§§ 44-50)
  • Verfahren (§ 51)
  • Anwendungsbereich des Gesetzes (§§ 98-105)
  • Übergangs und Schlußbestimmungen (§§ 106-109).




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