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Archivierungsfrist
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Was ist die Archivierungsfrist?

Das Thema Archivierungsfrist, also die Frage, wie lange der Auftraggeber die Unterlagen eines Vergabeverfahrens aufzubewahren hat, ist nicht einheitlich geregelt. So bestimmen § 8 Abs. 4 der Vergabeverordnung (VgV) und § 8 Abs. 3 der Sektorenverordnung (SektVO) eine Mindestaufbewahrungsfrist von drei Jahren ab dem Tag der Zuschlagserteilung. Ebenso ist die Archivierungsfrist in § 6 Abs. 2 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) geregelt. Die Vergabeordnungen VOB/A und VOL/A treffen keine Bestimmungen zu Archivierungsfristen.

Letztendlich ist die Mindestdauer der Aufbewahrung von Vergabeunterlagen noch von weiteren verwaltungsinternen Vorschriften, insbesondere aus dem Bereich des Haushaltsrechts, abhängig.


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