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Angebotsannahme
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Was versteht man unter Angebotsannahme?

Die Angebotsannahme beschließt einen Vertrag. Sie ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und muss sich inhaltlich mit dem Angebot decken. Liegen keine formalen oder rechtlichen Vorgaben vor, kann die Annahme formlos oder durch ein schlüssiges Handeln vereinbart werden. Im Vergabeverfahren ist der Zuschlag in der Regel auch die Annahme des von dem erfolgreichen Bieter abgegebenen Angebots. 


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Weiterführende Informationen zur Angebotsannahme

Unter bestimmten Bedingungen ist eine Annahmeerklärung nicht erforderlich. Diese sind:

  • Gemäß § 151 BGB: eine solche Erklärung ist nach der Verkehrssitte nicht vorauszusetzen oder der Antragende hat von ihr abgesehen.
  • Gemäß § 362 HGB: durch Schweigen.

Eine Annahmeerklärung kann angefochten werden.  Beschreiben Angebot und Annahme nur oberflächlich denselben Gegenstand, liegt ein Dissens vor. Dieser wird durch eine zusätzliche Vertragsauslegung beseitigt oder er führt zur Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses.

Werden abweichende Bedingungen bei der Annahmeerklärung aufgeführt, ist diese gemäß § 150 Abs. 2 BGB keine Annahme, sondern ein neues Angebot. Zusätzlich ist es elementar, dass die Annahme fristgerecht erfolgt.         


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