- Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungsgesetz
- Schadensersatzanspruch
- Schätzung des Auftragswertes
- Scheinangebot
- Scheinausschreibung
- Schutzerklärung
- Schwarzarbeit
- Schwellenwerte
- Sektorenauftraggeber
- Sektorenbereich
- Sektorenkopplung
- Sektorenrichtlinie
- Sektorenverordnung (SektVO)
- Sekundärrechtsschutz
- Selbstreinigung
- Serielles Bauen
- Sichere Signaturerstellungseinheit (SSEE)
- Signatur Software
- Signaturkarte
- SIMAP
- Skonto
- Sofortige Beschwerde
- Soziale und andere besondere Dienstleistungen
- SSL-Verschlüsselung
- Start-up-Unternehmen
- Stillhaltefrist
- Stoffpreisgleitklausel
- Submission
- Submissionsabsprache
- Submissionsergebnis
- Submissionstermin
- Subunternehmer
Was ist eine Selbstreinigung?
Eine Selbstreinigung ist eine Wiedergutmachung eines Unternehmens. Das Unternehmen wurde aufgrund eines Fehlverhaltens beziehungsweise einer Straftat vom Teilnahmewettbewerb ausgeschlossen.
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Selbstreinigung im Vergaberecht
Das betroffene Unternehmen muss sich darum bemühen sein Fehverhalten auszugleichen. Nur durch eine aktive Zusammenarbeit und der bereitwilligen Wiedergutmachung kann es sich für zukünftige Vergabeverfahren selbst reinigen. Mit den Maßnahmen kann das Unternehmen auch z.B. seinen Eintrag im Wettbewerbsregister vorzeitig löschen lassen.
Es muss nachweisen, dass:
- der verursachte Schaden durch eine Ausgleichszahlung behoben wurde oder sich verpflichtet hat, einen solchen Ausgleich vorzunehmen.
- es aktiv mit den Ermittlungsbehörden über die Tatsachen und Umstände des Fehlverhaltens zusammengearbeitet hat.
- es konkrete Maßnahmen ergriffen hat, um weitere Straftaten oder Fehlverhalten zu vermeiden.
Festgeschrieben ist das im § 125 GWB. Öffentliche Auftraggeber entscheiden fallgebunden über eine Teilnahme der Unternehmen am Vergabeverfahren. Sie bewerten dann, ob die Selbstreinigungsmaßnahmen ausreichend waren.
Voraussetzungen für einen Ausschluss
Entscheidet sich der Auftraggeber für einen Ausschluss des Bieters, so muss er die Ausschlussgründe entsprechend dokumentieren sowie dem Unternehmen gegenüber begründen. Dabei gilt es die Ausschlussgründe zu teilen, in zwingende Ausschlussgründe und in fakultative Ausschlussgründe.
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