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Brandenburg: Öffentliche Auftragsvergabe wird erleichtert

Das Land Brandenburg hat mit Änderung des §30 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung vergaberechtliche Erleichterungen im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb von Flüchtlingsunterkünften beschlossen. Darüber hinaus gelte die Anpassung auch für die Einrichtung und Betrieb der davon betroffenen sozialen Einrichtungen, wie Schulen, Kitas, Horte und Jugendfreizeiteinrichtungen.

Demnach dürfen Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb im Rahmen der Flüchtlingsaufnahme bei Bauvergabe bis zu einem Nettoauftragswert von 2.000.000 Euro genutzt werden. Für Vergaben im Liefer- und Dienstleistungsbereich gelte dies bis zum Erreichen des EU-Schwellenwertes *.

Darüber hinaus wird bei Liefer- und Dienstleistungen die Wertgrenze für Direktaufträge nach § 14 UVgO von 1.000 Euro auf 3.000 Euro angehoben. Diese Erleichterung steht dabei laut Informationen der Auftragsberatungsstelle Brandenburg e. V. in keinem Zusammenhang zu den vorstehenden Regelungen zur Flüchtlingsaufnahme.

Die sechste Verordnung zur Änderung der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung kannst Du kostenfrei abrufen.

Quelle: Auftragsberatungsstelle Brandenburg e. V. – Newsletter 10/2023

* Der aktuelle EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen liegt bei 215.000 Euro. Voraussichtlich im November 2023 wird ein neuer EU-Schwellenwert für den Zeitraum 2024 bis 2025 festgelegt.


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