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EU: Standvertragsklausel für Beschaffung KI-Systeme

Damit öffentliche Auftraggeber KI-Systeme von externen Lieferanten rechtssicher beschaffen können, hat die EU Kommission Standardvertragsklauseln veröffentlicht, die im Entwurf „Procurement of AI Community“ bereitgestellt werden. Diese basieren auf den Standardklauseln der Stadt Amsterdam aus dem Jahr 2018, welche für die Beschaffung von algorithmischen Systemen ausgearbeitet wurden.

Standardklauseln: Anwendung noch freiwillig – für Hochrisiko-KI bereits empfohlen

Die Standardvertragsklauseln für die Beschaffung von Hochrisiko-KI-Systemen basieren auf den Anforderungen und Verpflichtungen, die in Titel III des Vorschlags für eine Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Gesetz) festgelegt sind. Dieser Vorschlag ist aktuell in Verhandlung und könnte sich somit noch ändern. Die Klauseln werden daher nach Verabschiedung der endgültigen Verordnung durch den Rat und das Europäische Parlament angepasst.

Da das KI-Gesetz noch nicht in Kraft ist, können öffentliche Einrichtungen die Standardvertragsklauseln freiwillig anwenden. Sie sollten jedoch im Einzelfall prüfen, ob die Klauseln für das jeweilige KI-System geeignet sind. Die Klauseln gelten insbesondere für Hochrisiko-KI-Systeme, die in den Anhängen II und III des geplanten KI-Gesetzes aufgeführt sind.

Für KI-Systeme mit geringem Risiko sind die Anforderungen des KI-Gesetzes zwar nicht verpflichtend, aber empfohlen. Sie dienen dazu, die Vertrauenswürdigkeit von KI-Anwendungen, die von öffentlichen Einrichtungen beschafft werden, zu erhöhen. Diese vereinfachte Version der Standardvertragsklauseln ist speziell für KI-Systeme mit geringem Risiko konzipiert.

Was regeln die Standardvertragsklauseln und was nicht

Die Standardvertragsklauseln für KI-Systeme regeln nur Aspekte, die direkt mit KI-Systemen und dem vorgeschlagenen KI-Gesetz zusammenhängen. Sie enthalten keine weiteren Verpflichtungen oder Anforderungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben können, wie z. B. der Datenschutz-Grundverordnung.

Außerdem sind die Standardvertragsklauseln keine vollständige Vertragsvereinbarung. Sie enthalten somit u. a. keine Regelungen zu geistigem Eigentum, Abnahme, Zahlung, Lieferfristen, anwendbarem Recht oder Haftung. Sie sind so formuliert, dass sie einem bestehenden Vertrag, in dem diese Punkte bereits geregelt sind, als Anhang beigefügt werden können.

Quelle: Vergabeblog


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