Vorrangige Beschaffung Open Source Software in Thüringen auf dem Prüfstand
Seit 2020 heißt es im Thüringer Vergabegesetz, dass der Einsatz von Open Source Software, wo es technisch und wirtschaftlich möglich ist, vorrangig erfolgen soll. Laut einem Bericht der Open Source Business Alliance (OSBA) drängt die Thüringer CDU im Zuge der Reform des Vergabegesetzes, den Vorrang von Open Source zu streichen.
Doppelte Open-Source-Regelung in Thüringer Gesetze unnötig
Die CDU verweist auf eine parallele Regelung im Thüringer E-Government-Gesetz. Darin heißt es: „Dort wo es technisch möglich und wirtschaftlich ist, soll der Einsatz von Open-Source-Software vorrangig vor solcher Software erfolgen, deren Quellcode nicht öffentlich zugänglich ist und deren Lizenz die Verwendung, Weitergabe und Veränderung einschränkt.“
Aus Sicht der Partei ist der Bestandteil im derzeitigen Vergaberecht „eine völlig wirkungslose, weil doppelte Regelung, die zu keiner weiteren Förderung der Verwendung von Open-Source-Anwendungen beiträgt“. Der OSBA stellt dagegen klar, dass E-Government-Gesetz in erster Linie für Verwaltungs- und Fachverfahren gelte. Hingegen greife das Vergabegesetz auch dann, wenn es beispielsweise um Infrastruktur gehe.
Reformpläne der Thüringer Landesregierung
Die Landesregierung bestehend aus DIE LINKE, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben sich im Koalitionsvertrag auf eine Reform des Thüringer Vergabegesetzes verständigt. Kernpunkte der Reform sind laut Gesetzentwurf vom 23. Mai 2023:
• Erhöhung des vergabespezifischen Mindeststundenentgelts auf 13,50 Euro (brutto)
• Einbeziehung aller tarifvertraglich vereinbarten Entgeltbestandteile und Modalitäten als repräsentativ festgestellte Tarifverträge
• Ausdehnung der Tariftreueregelung und des vergabespezifischen Mindeststundenentgelts auf kommunale und sonstige Auftraggeber
• Einrichtung einer Landesvergabeberatungsstelle
• Verlängerung des Ausschlusses von der öffentlichen Auftragsvergabe bei Verstoß gegen Verpflichtungen, die sich aus dem Thüringer
Vergabegesetz ergeben, auf fünf Jahre
• Einführung eines Registers für von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossene Unternehmen • Digitalisierung des Vergabeverfahrens
• Verfahrensvereinfachung durch die Möglichkeit abweichender Festlegungen bei Direktaufträgen, die Einführung der Möglichkeit zur
Durchführung von elektronischen Vergabeverfahren mittels E-Mail-Kommunikation sowie die Streichung von redundanten Bestimmungen
Quelle:
heise.de
Thüringer Landtag
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