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Schwellenwerte
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Wie werden Schwellenwerte berechnet?

Die Schwellenwerte geben vor, nach welcher Vergabeart ausgeschrieben werden muss. Für die unterschiedlichen Leistungen – also Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferleistungen – gibt es auch unterschiedliche EU-Schwellenwerte, die angeben ab wann der Auftraggeber europaweit ausschreiben muss.


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Der Auftragswert ist auschlaggebend

Die Berechnung des Schwellenwertes erfolgt gemäß § 3 VgV durch Schätzung des Auftragswertes. Maßgeblich ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VgV der Nettoauftragswert.

Entscheidend für den Schwellenwert ist bei der Aufteilung eines Auftrags in Lose grundsätzlich nicht der Wert des Loses, welches ein antragstellender Bieter anstrebt zu erhalten. Der Auftragswert des gesamten zur Ausschreibung anstehenden Auftrags (§ 3 Abs. 7 und 8 VgV) ist hierbei ausschlaggebend. 

Die aktuellen EU-Schwellenwerte

Aktuelle Schwellenwerte

Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Werte:

  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge Oberer und Oberster Bundesbehörden:
    143.000 Euro (bisher 140.000 Euro),
  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber:
    221.000 Euro (bisher 215.000 Euro),
  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern:
    443.000 Euro (bisher 431.000 Euro),
  • für Bauaufträge:
    5.538.000 Euro (bisher 5.382.000 Euro),
  • für Konzessionsvergaben:
    5.538.000 Euro (bisher 5.382.000 Euro).

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